Standards des Rundholzhandels
Holz ist ein wertvolles, nachwachsendes Naturprodukt, das als Rohstoff universell einsetzbar ist und in Zukunft noch an Bedeutung gewinnen wird. Über die Rundholzhändler und forstwirtschaftlichen Unternehmen wird ein maßgeblicher Anteil der verfügbaren Holzmenge auf den Markt gebracht. Mit diesen einheitlichen Standards wollen wir einen Beitrag zur Transparenz leisten, Vertrauen erzeugen und so die Voraussetzungen für eine positive Entwicklung der Unternehmen schaffen.
Allgemeines
- Eine nachhaltige Wertschöpfung und ein verantwortungsvoller Umgang mit dem Rohstoff Holz sind Rundholzhändlern Verpflichtung.
- Wir streben eine nachhaltige, wirtschaftliche Nutzung des Waldes nach ökologischen Grundsätzen an und legen großen Wert auf den Erhalt eines gesunden, widerstandsfähigen Waldes. Pauschalen Flächenstilllegungen können wir nicht zustimmen.
- Wir Rundholzhändler stellen als zuverlässige Partner unsere Leistungsangebote den Waldbesitzern und den rundholzverarbeitenden Betrieben zur Verfügung. Wir legen besonders Wert auf gut ausgebildetes Personal und unterstützen die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonal.
- Wir garantieren den Holzabsatz – auch von Kleinmengen – zu marktgerechten Preisen, eine zuverlässige Abwicklung und sichere Liquidität.
- Wir sind flexibel, innovativ und entscheidungssicher. Unser Ziel ist es, Sägewerker und Holzindustrie durchgängig und ausreichende mit Rundholz zu versorgen.
- Zu unseren Auftraggebern aus der Forstwirtschaft pflegen wir langjährige und verlässliche Geschäftsbeziehungen. Wir bieten unseren Kunden eine offene Kommunikation und Information als Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit an.
- Wir wenden bei unseren Forsteinsätzen Arbeitsverfahren an, die einen möglichst schonenden Umgang mit Baumbestand und Waldboden erreichen lassen.
- In unserer Verantwortung gegenüber Lieferanten und Kunden legen wir Rundholzhändler größten Wert auf eine korrekte und nachvollziehbare Abwicklung. Zuverlässigkeit, solides wirtschaftliches Denken, Glaubwürdigkeit und ein fairer Umgang sind die zentralen Werte unseres Handelns.
Abwicklung von Rundholzgeschäften
1. Leistungsvertrag
Unsere Leistungen werden mit den Kunden und Lieferanten auf der Basis eines Vertrages vereinbart. Darin werden grundsätzlich festgelegt:
- Holzmenge je Holzart
- Preis je Stärkeklasse und Güte
- Abrechnungsgrundlage nach Waldmaß oder Werkseingangsvermessung
- Einschlaggrenzen bei Verkauf auf dem Stock
- Sortierung der Holzgüte im Werk oder im Wald
- Abrechnungsverfahren mittels Gutschrift durch den Käufer oder durch Rechnung des Verkäufers
- Zahlungsmodalitäten
- bei Werkvermessung auf Verlangen des Verkäufers die Bekanntgabe des Abnehmers und dessen Parameter der maschinellen Sortierung wie Krümmung und Abholzigkeit
2. Liefermenge
Wir wollen eine möglichst objektive und nachvollziehbare Ermittlung der gelieferten Holzmenge sicherstellen. Wir unterscheiden nach:
2.1 Waldmaßermittlung
- Das Waldmaß wird gemäß der Rahmenvereinbarung für den Holzhandel in Deutschland (RVR) ermittelt, jeder Stamm wird nummeriert, in einer Holzliste erfasst und ausgewertet.
- Die Gütefeststellung wird nach den Grundsätzen der RVR im Wald durchgeführt. Die Sortenzusammenstellung und Holzliste sind Bestandteile der Abrechnung.
- Zur eindeutigen Identifikation des Polters wird das Holz mit Auftragsnummer und Signum des Käufers markiert.
- Die Übernahme erfolgt nach Holzliste in Absprache mit dem Verkäufer. Das Maß wird im Wald am Polter mittels Stichprobe überprüft und als Abrechnungsgrundlage vereinbart.
- Ein Abfuhrauftrag mit Auftragsnummer und Anzahl der Polter wird erstellt.
2.2 Werksmaßermittlung
- Zur eindeutigen Identifikation des Polters wird das Holz mit Stückzahl, Auftragsnummer und Signum des Käufers markiert.
- Die Holzübernahme erfolgt in der Regel in Absprache mit dem Verkäufer am Polter, mit gemeinsamer Feststellung der Stückzahl je Polter.
- Der Abfuhrauftrag enthält Auftragsnummer und Stückzahl je Polter.
- Das bei der Werksvermessung erstellte Aufmaß, die Sortenverteilung und die Gütesortierung gelten als Abrechnungsgrundlage.
- Die Sortenzusammenstellung des belieferten Werks liegt der Abrechnung bei. Auf Verlangen des Verkäufers werden Einzelstammprotokolle ausgehändigt.
Fassung Oktober 2019